Gesetz - RechPensV
Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung - RechPensV
§ 12 Pensionsfondstechnische Rückstellungen
Die pensionsfondstechnischen Rückstellungen im Sinne dieser Verordnung entsprechen den versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne des Vierten Titels des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs.

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