Gesetz - RechPensV
Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung - RechPensV
§ 20 Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen
Im Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen" sind die sich aus den abgeschlossenen Verträgen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten ergebenden Verbindlichkeiten auszuweisen.