Gesetz - RechZahlV
Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechZahlV
§ 13 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere – Posten 6
Als Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere sind auszuweisen:
- 1.
- Aktien, soweit sie nicht im Posten 7 „Beteiligungen“ oder im Posten 8 „Anteile an verbundenen Unternehmen“ auszuweisen sind,
- 2.
- Zwischenscheine, Investmentanteile, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, und
- 3.
- vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine.