Gesetz - RechZahlV
Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechZahlV
§ 17 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden – Posten 2
Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nichtbanken auszuweisen. Verbindlichkeiten zur Ausführung von Zahlungsvorgängen sind gesondert auszuweisen, hierbei gesondert die Verbindlichkeiten auf Zahlungskonten.