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Gesetz - RechZahlV
Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechZahlV
§ 20 Unwiderrufliche Kreditzusagen – Posten 1 unter dem Strich
Als Unwiderrufliche Kreditzusagen sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen, die Anlass zu einem Kreditrisiko geben können, zu vermerken.

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