Gesetz - RechZahlV
Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechZahlV
§ 7 Fristengliederung
Im Anhang sind die Beträge des Aktivpostens 3 „Forderungen an Kunden“ gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern:
1.
bis drei Monate,
2.
mehr als drei Monate bis sechs Monate,
3.
mehr als sechs Monate bis zwölf Monate,
4.
mehr als zwölf Monate.

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