Gesetz - RechZahlV
Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechZahlV
§ 7 Fristengliederung
Im Anhang sind die Beträge des Aktivpostens 3 „Forderungen an Kunden“ gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern:
- 1.
- bis drei Monate,
- 2.
- mehr als drei Monate bis sechs Monate,
- 3.
- mehr als sechs Monate bis zwölf Monate,
- 4.
- mehr als zwölf Monate.