Gesetz - ReföDG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts
§ 6 Geringfügigkeitsgrenze
Überleitungs- und Ausgleichszulagen nach diesem Gesetz und nach anderen besoldungsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Vorschriften werden nicht ausgezahlt, wenn der Auszahlungsbetrag 5 Deutsche Mark nicht übersteigt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet