Gesetz - RegG
Regionalisierungsgesetz - RegG
§ 6 Verwendung
(1) Mit dem Betrag nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren.
(2) Die Länder stellen dem Bund jährlich die Verwendung der Mittel jeweils nach gemeinsam vereinbarten Kriterien transparent dar.

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