Gesetz - RennwLottG
Rennwett- und Lotteriegesetz
§ 20
(1) Der Veranstalter einer Sportwette (§ 17 Absatz 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 19 Absatz 3 benannt ist, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
- 1.
- Name und Anschrift des Spielers;
- 2.
- Beschreibung der Sportwette, der Art der Sportwette, des Sportereignisses, auf das sich die Sportwette bezieht;
- 3.
- vereinbarter Einsatz für die jeweilige Sportwette;
- 4.
- Zahlungen des Spielers, auch wenn keine Sportwette zustande gekommen ist;
- 5.
- die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Steuer;
- 6.
- Zeitpunkt der Vereinnahmung des Spieleinsatzes und der Gewinnauszahlung;
- 7.
- Höhe der Steuer.
















