Gesetz - ResG
Reservistinnen- und Reservistengesetz - ResG
§ 11 Versorgung
Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehrdienstes eine Schädigung, richtet sich die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet