Gesetz - ResG
Reservistinnen- und Reservistengesetz - ResG
§ 3 Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
(1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten kann gestattet werden, die Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses zu tragen
- 1.
- mit dem Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen sie berechtigt sind, und
- 2.
- mit der vorgesehenen Kennzeichnung als frühere Soldatin oder früherer Soldat.
(2) Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln
- 1.
- die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen werden darf,
- 2.
- die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestattung nach Absatz 1 und
- 3.
- die Kennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 2.