Gesetz - RestMeistPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin
§ 11 Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu Ende geführt werden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet