Gesetz - RettAssAPrV
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2)
Ergänzungslehrgang für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1972 - 1973

A. Theoretischer und praktischer Unterricht in der Schule
   Stunden
 1Allgemeine Notfallmedizin20
 1.1Beurteilung von Verletzten und Kranken 
 1.2Störungen vitaler Funktionen 
 2Spezielle Notfallmedizin60
 2.1internistische Notfälle einschließlich Intoxikationen 
 2.2traumatologische Notfälle 
 2.3thermische Notfälle 
 2.4Strahlennotfälle 
 2.5neurologische Notfälle 
 2.6pädiatrische Notfälle 
 2.7gynäkologisch-geburtshilfliche Notfälle 
 2.8psychiatrische Notfälle 
 2.9sonstige Notfälle 
 3Organisation und Einsatztaktik120
 3.1Rettungsdienst-Organisation 
 3.1.1Rettungsmittel/Rettungssysteme 
 3.1.2Ablauf von Notfalleinsätzen und Krankentransporten, Leitstelle, Übergabe/Übernahme, Transport von Nichtnotfallpatienten, Transport von Notfallpatienten, Transport in besonderen Fällen, Zusammenarbeit mit Dritten 
 3.2Kommunikationsmittel 
 3.2.1Meldewege und -mittel 
 3.2.2Sprechfunk 
 3.3Führungsaufgaben im Rettungsdienst 
 3.3.1Führungsstile 
 3.3.2Führungsvorgang 
 3.3.3Führungsverhalten 
 3.4Gefahren an der Einsatzstelle 
 3.4.1Gefahrenstellen, Gefährdung, Selbstschutz 
 3.4.2Gefahrengutunfälle 
 3.4.3Retten unter erschwerten Bedingungen 
 3.5Vielzahl von Verletzten und Kranken 
 3.5.1Ursachen 
 3.5.2Alarmierung 
 3.5.3Ablauf des rettungsdienstlichen Notfalleinsatzes 
 3.5.4Einbindung des Rettungsdienstes in den Katastrophenschutz 
 3.6Berufs- und Gesetzeskunde 
 3.6.1Rettungsassistentengesetz 
 3.6.2arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, die für die Berufsausübung wichtig sind 
 3.6.3Straßenverkehrsrecht, insbesondere Sonderrechte im Straßenverkehr 
   -------
  Mindeststunden insgesamt200
B.Theoretische und praktische Ausbildung im Krankenhaus
   Stunden
 1.Notaufnahmebereich50
 2.Operationsbereich - Anaesthesie -20
 3.Intensiv- oder Wachstation30
   -------
  Mindeststunden insgesamt100

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