Gesetz - RettAssG
Rettungsassistentengesetz - RettAssG
§ 12
Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet