Gesetz - RettAssG
Rettungsassistentengesetz - RettAssG
§ 5
Voraussetzung für den Zugang zum Lehrgang nach § 4 ist
1.
die Vollendung des 18. Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
2.
der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet