Gesetz - RGGebFrhV
Verordnung, betreffend die Gebührenfreiheit in dem Verfahren vor dem Reichsgericht
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Wir ...
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 98 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 (Reichsgesetzbl. S. 141), nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:

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