Gesetz
Art 2
Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) sowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe der Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens und Artikel 11 Abs. 2 des Vertrages eingeschränkt.