Gesetz
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Übereinkommen nach seinem Artikel 26 und das Zusatzprotokoll für die Bundesrepublik Deutschland sowie der Vertrag nach seinem Artikel 15 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.