Gesetz - RheinLotsO
Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)
§ 10
1. Die Prüfung erstreckt sich auf
3. Das Nähere bestimmt eine Prüfungsordnung, die die zuständige Behörde erläßt.
- a)
- die Kenntnis der Strecke, für die der Bewerber das Patent beantragt,
- b)
- die Ermittlung der Fahrwassertiefe an schwierigen Stromstellen nach gegebenen Pegelständen,
- c)
- die Kenntnis der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung sowie der sonstigen für die Strecke geltenden schiffahrtspolizeilichen Vorschriften.
3. Das Nähere bestimmt eine Prüfungsordnung, die die zuständige Behörde erläßt.