Gesetz - RheinLotsO
Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)
§ 16
Das Lotsenpatent kann entzogen werden,
- a)
- wenn der Lotse seine Tätigkeit länger als sechs Monate nicht ausgeübt hat oder
- b)
- wenn der Lotse wiederholt Lotsungen ohne wichtigen Grund abgelehnt hat.