Gesetz - RheinLotsO
Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)
§ 19
1. Die vom Bewerber zu zahlenden Gebühren
2. Es soll hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Bewerbers kein Unterschied gemacht werden.
- a)
- für die Abnahme der Lotsenprüfung (§ 8),
- b)
- für die Erteilung des Lotsenpatents (§ 12 Nr. 1),
- c)
- für die zweite Ausfertigung des Lotsenpatents (§ 12 Nr. 2)
2. Es soll hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Bewerbers kein Unterschied gemacht werden.