Gesetz - RheinLotsO
Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)
§ 2
1. Das Lotsenpatent wird durch die zuständigen Behörden für die folgenden Rheinstrecken erteilt:
- a)
- für die Strecke zwischen Basel und Straßburg/Kehl,
- b)
- für die Strecke zwischen Straßburg/Kehl und Mannheim/Ludwigshafen.