Gesetz - RheinLotsO
Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)
§ 2
1. Das Lotsenpatent wird durch die zuständigen Behörden für die folgenden Rheinstrecken erteilt:
a)
für die Strecke zwischen Basel und Straßburg/Kehl,
b)
für die Strecke zwischen Straßburg/Kehl und Mannheim/Ludwigshafen.
2. Das Lotsenpatent kann für beide Strecken erworben werden.

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