Gesetz - RheinLotsO
Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)
§ 9
1. In den beteiligten Staaten werden Prüfungsausschüsse gebildet. Prüfungsausschüsse bestehen an den in Anhang B aufgeführten Orten.
2. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vertreter der Wasser- und Schiffahrtsbehörden als Vorsitzendem und zwei Lotsen, die Inhaber des Lotsenpatents für diese Rheinstrecke sind, aber nicht Lehrlotsen der Bewerber sein dürfen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet