Gesetz - RheinSchPersV
Schiffspersonalverordnung-Rhein - RheinSchPersV
§ 3.02 Voraussetzungen für die Befähigung
Die Mitglieder der Besatzung müssen folgende Voraussetzungen für die Befähigung erfüllen:
- 1.
- beim Decksmann ein Mindestalter von 16 Jahren;
- 2.
- beim Leichtmatrosen (Schiffsjungen) ein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Lehrverhältnis mit Besuch einer Schifferberufsschule oder mit Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Fernkurs, der auf ein gleichwertiges Diplom vorbereitet;
- 3.
- beim Matrosen
- a)
- ein Mindestalter von 17 Jahren und
- -
- ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder
- -
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder
- -
- eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung;
- oder
- b)
- ein Mindestalter von 19 Jahren und
eine Fahrzeit als Angehöriger der Decksmannschaft von mindestens drei Jahren; davon müssen mindestens ein Jahr in der Binnenschifffahrt und zwei Jahre in der Binnenschifffahrt oder in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt abgeleistet sein;
- 4.
- beim Matrosen-Motorwart
- a)
- die Befähigung als Matrose und
eine von der zuständigen Behörde anerkannte, mit Erfolg abgelegte Prüfung als Matrosen-Motorwart;
- oder
- b)
- eine Fahrzeit von mindestens einem Jahr als Matrose auf einem Binnenschiff mit eigener Triebkraft und Grundkenntnisse in der Motorenkunde;
- 5.
- beim Bootsmann
- a)
- eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose und
- -
- ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder
- -
- eine andere mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder
- -
- eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung;
- oder
- b)
- ein erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung nach Nummer 2 oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung nach einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Schifferberufsschule, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr einschließt;
- oder
- c)
- eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose nach Nr. 3 Buchstabe b und eine mit Erfolg abgelegte praxisbezogene Prüfung nach Anlage D7 Nr. 3.1 dieser Verordnung;
- oder
- d)
- eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose nach Nr. 3 Buchstabe b;
- 6.
- beim Steuermann
- a)
- eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Bootsmann oder von mindestens drei Jahren als Matrose nach Nr. 3 Buchstabe b;
- oder
- b)
- der Besitz eines auf Grund der Richtlinie 96/50/EG erteilten Schiffsführerzeugnisses oder eines Schiffsführerzeugnisses nach Anhang I der Richtlinie 91/672/EWG;
- oder
- c)
- eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens vier Jahren und der Besitz eines dem Großen Patent gleichwertigen Schiffsführerzeugnisses;
- 7.
- beim Schiffsführer
entweder ein Rheinpatent nach dieser Verordnung oder ein von der ZKR als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige Fahrzeugsart und -größe sowie für die zu durchfahrende Strecke gemäß § 6.02 dieser Verordnung; - 8.
- beim Maschinist
- a)
- mindestens 18 Jahre alt sein und mit Erfolg eine Abschlussprüfung eines Berufsausbildungskurses in der Motoren- oder Metallbranche abgelegt haben;
- oder
- b)
- mindestens 19 Jahre alt sein und auf einem Binnenschiff mit eigener Triebkraft eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren als Matrosen-Motorwart ausgeübt haben.
Der Inhaber eines Großen Patentes, eines aufgrund der Richtlinie 96/50/EG ausgestellten Schiffsführerzeugnisses, eines in Anlage 1 der Richtlinie 91/672/EWG erwähnten Zeugnisses oder eines dem Großen Patent als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses kann statt als Steuermann auch als Decksmann, Matrose, oder Matrosen-Motorwart oder Bootsmann eingesetzt werden.