Gesetz - RheinSchPersV
Schiffspersonalverordnung-Rhein - RheinSchPersV
§ 3.16 Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
1.
Die Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen beträgt:

StufeBesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2
A1A2B
S1S2S1S2S1S2
1Abmessungen
der Zusammen-
stellung
L ≤ 37 m
B ≤ 15 m
Schiffsführer …………..1 2 22
Steuermann……………- - --
Bootsmann ……………- - --
Matrose ……………….1 - 1-
Leichtmatrose…………- - 11) 21) 3)
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
- - --
2Abmessungen
der Zusammen-
stellung
37 m < L ≤ 86 m
B ≤ 15 m
Schiffsführer …………..1oder112 22
Steuermann……………- --- --
Bootsmann…………….1 --- --
Matrose ……………….- 11- 21
Leichtmatrose…………- 1111)  -1
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
- --- --
3Schubboot
+ 1 Leichter
mit L > 86 m
oder
Abmessungen
der Zusammenstellung
86 m < L ≤ 116,5 m
B ≤ 15 m
Schiffsführer …………..1oder11222oder22
Steuermann……………1 11--1 12) 1
Bootsmann…………….- ----- --
Matrose ……………….1 --1-2 11
Leichtmatrose…………- 2111) 21) - -1
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
- ----- --
4Schubboot
+ 2 Schubleichter*)
Motorschiff
+ 1 Schubleichter*)
Schiffsführer …………..11222oder22oder2
Steuermann……………11--1 12) 1 12)
Bootsmann…………….---1- -1 1
Matrose ……………….1-2-2 2- -
Leichtmatrose…………11) 21) 11) 21) - -1 1
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
----1 -1 -
5Schubboot
+ 3 oder 4
Schubleichter*)
Motorschiff
+ 2 oder 3
Schubleichter*)
Schiffsführer …………..1oder11222oder22oder2
Steuermann……………1 11--1 12) 1 12)
Bootsmann…………….- ---1- -1 1
Matrose ……………….2 112-2 2- -
Leichtmatrose…………- 2111) 21) 11)  -2 1
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
1 11111 11 1
6Schubboot
+ mehr als 4
Schubleichter*)
Schiffsführer …………..1oder11222oder22oder2
Steuermann……………1 11--1 12) 1 12)
Bootsmann…………….- -1-1- -1 1
Matrose ……………….3 21313 31 1
Leichtmatrose…………- 2111) 21) 11)  -21)  1
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
1 11111 11 1
1)
Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.
2)
Der Steuermann muss das nach dieser Verordnung erforderliche Schifferpatent besitzen.
3)
Einer der Leichtmatrosen muss über 18 Jahre alt sein.
*)
Im Sinne dieses Paragraphen bezeichnet der Begriff „Schubleichter“ auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne. Außerdem gilt folgende Gleichwertigkeit: 1 Schubleichter = mehrere Leichter mit einer Gesamtlänge bis zu 76,50 m und einer Gesamtbreite bis zu 15 m.
2.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
3.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung
a)
in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2 und
b)
in den Stufen 3, 5 und 6 Betriebsform A1 Standard S1,
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet