Gesetz - RheinSchPersV
Schiffspersonalverordnung-Rhein - RheinSchPersV
§ 3.17 Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
1.
Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe umfasst:

StufeBesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2
A1A2B
S1S2S1S2S1S2
1Zulässige
Anzahl der
Fahrgäste:
bis 75
Schiffsführer …………..1 2 22
Steuermann……………- - --
Bootsmann ……………- - -1
Matrose ……………….1 1 2-
Leichtmatrose…………- - -1
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
- - --
2Zulässige
Anzahl der
Fahrgäste:
von 76 bis 250
Schiffsführer …………..1oder112 2 
Steuermann……………- --- - 
Bootsmann…………….- --- - 
Matrose ……………….1 -1- - 
Leichtmatrose…………1 -111)  11)  
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
- 1-1 1 
3Zulässige
Anzahl der
Fahrgäste:
von 251 bis 600
Schiffsführer …………..1oder112233
Steuermann……………- ------
Bootsmann…………….1 11----
Matrose ……………….- --1-1-
Leichtmatrose…………- 21-1-1
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
1 --1111
4Zulässige
Anzahl der
Fahrgäste:
von 601 bis 1 000
Schiffsführer …………..112233
Steuermann……………11----
Bootsmann…………….---1-1
Matrose ……………….1-2-2-
Leichtmatrose…………11) 21) -1-1
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
111111
5Zulässige
Anzahl der
Fahrgäste:
von 1 001
bis 2 000
Schiffsführer …………..2oder222233
Steuermann……………- ------
Bootsmann…………….- -1-1-1
Matrose ……………….3 213131
Leichtmatrose…………- 2111) 21) 11) 21)
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
1 111111
6Zulässige
Anzahl der
Fahrgäste:
über 2 000
Schiffsführer …………..222233
Steuermann……………------
Bootsmann…………….-1-1-1
Matrose ……………….314242
Leichtmatrose…………11) 21) -111) 21)
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
111111
1)
Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.
2.
Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:

StufeBesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2
A1A2B
S1S2S1S2S1S2
1Zulässige
Anzahl der
Fahrgäste:
von 501 bis 1 000
Schiffsführer …………..112233
Steuermann……………11----
Bootsmann ……………111111
Matrose ……………….1-1-1-
Leichtmatrose…………-1-1-1
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart2) ……
222233
2Zulässige
Anzahl der
Fahrgäste:
von 1 001
bis 2 000
Schiffsführer …………..2oder222233
Steuermann……………- ------
Bootsmann…………….- -1-1-1
Matrose ……………….3 213131
Leichtmatrose…………- 2111) 21) 11) 21)
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart2)
3 333333
1)
Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.
2)
Ob Maschinisten und/oder Matrosen-Motorwarte erforderlich sind, bestimmt die Untersuchungskommission und trägt es in Nummer 52 der Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein.
3.
Die Mindestbesatzung der Kabinenschiffe umfasst:

StufeBesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2
A1A2B
S1S2S1S2S1S2
1Zulässige
Anzahl
der Betten:
bis 50
Schiffsführer …………..112233
Steuermann……………------
Bootsmann ……………1-----
Matrose ……………….--1-1-
Leichtmatrose…………-2-1-1
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart ……
111111
2Zulässige
Anzahl
der Betten:
von 51 bis 100
Schiffsführer …………..112233
Steuermann……………11----
Bootsmann…………….------
Matrose ……………….1-1-1-
Leichtmatrose…………-1-1-1
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
111111
3Zulässige
Anzahl
der Betten:
über 100
Schiffsführer …………..1oder112233
Steuermann……………1 11----
Bootsmann…………….- ---1-1
Matrose ……………….2 113131
Leichtmatrose…………- 21-1-1
Maschinist oder
Matrosen-Motorwart …
1 111111
4.
Für Fahrgastschiffe nach Nummer 1 und 3, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 3.15.
5.
Die in den Tabellen nach den Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
6.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugsschiffe)
a)
in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2 und
b)
in den Stufen 3 und 5 Betriebsform A1 Standard S1,
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.
7.
Die in der Tabelle nach Nummer 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Dampf-Tagesausflugsschiffe) in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.
8.
Die in der Tabelle nach Nummer 3 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Kabinenschiffe) in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.

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