Gesetz - RheinSchPersV
Schiffspersonalverordnung-Rhein - RheinSchPersV
§ 3.21 Mindestbesatzung von Kanalpenichen
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Kanalpenichen. Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:
- -
- einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Schifferpatent und
- -
- eine mindestens 16 Jahre alte Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.