Gesetz - RheinSchPersV
Schiffspersonalverordnung-Rhein - RheinSchPersV
§ 3.22 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Sportfahrzeuge. Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:
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einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Schifferpatent und
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eine Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.

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