Gesetz - RheinSchPersV
Schiffspersonalverordnung-Rhein - RheinSchPersV
§ 5.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
- 1.
- Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal in ausreichender Zahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten.
- 2.
- Die Mitglieder des Sicherheitspersonals können zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehören.