Gesetz
Art 2 Zuständige Behörden
(1) Zuständige Behörden im Sinne der Anlage sind, soweit in den Absätzen 3 bis 8 nichts anderes bestimmt ist, die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden. Diese können die Regelung örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen.
(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von der Anlage abweichende Regelung bis zur Dauer von 3 Jahren zu treffen.
(3) Zuständige Behörde für die Zulassung von Baumustern der Radargeräte und Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit nach § 4.06 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.
(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.10 Nr. 4 der Anlage, deren § 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 1, § 1.18 Nr. 4, §§ 1.19 und 1.20 und § 15.03 Nr. 2 sind neben den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder.
(5) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.07 Nr. 5 der Anlage, deren § 11.03 Nr. 1 Buchstabe d, § 15.05 Nr. 1, für die Anbringung der Einsenkungsmarken nach deren § 2.04 Nr. 1 und der Tiefgangsanzeiger nach deren § 2.04 Nr. 2 ist die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt.
(6) Zuständige Behörde für die Zulassung von Baumustern von Signalleuchten nach § 3.02 Nr. 2 der Anlage ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.
(7) Zuständige Behörden für die Entgegennahme der Meldungen nach § 12.01 Nr. 2 der Anlage sind die Revierzentralen der Wasser- und Schiffahrtdirektionen West und Südwest in Duisburg und Oberwesel.
(8) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 15.01 Nr. 1 Buchstabe d der Anlage ist die nach § 19 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, nach Landesrecht bestimmte Behörde.
(9) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis nach der Anlage auch nachträglich befristen und mit Auflagen verbinden.