Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
1.
Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
2.
Während der Fahrt darf die unmittelbare oder mittelbare Sicht durch die Ladung nicht weiter als 350,00 m vor dem Bug eingeschränkt werden.
3.
Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.
4.
Bei Fahrzeugen, die Container befördern, muss außerdem vor Antritt der Fahrt eine besondere Überprüfung der Stabilität in folgenden Fällen vorgenommen werden:
a)
bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 9,50 m, wenn die Container in mehr als einer Lage geladen sind,
b)
bei Fahrzeugen mit einer Breite von 9,50 m bis unter 11,00 m, wenn die Container in mehr als zwei Lagen geladen sind und
c)
bei Fahrzeugen mit einer Breite von 11,00 m oder mehr,
-
wenn die Container in mehr als drei Breiten und mehr als zwei Lagen geladen sind,
oder
-
wenn die Container in mehr als drei Lagen geladen sind.
5.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als von der zuständigen Behörde zugelassen sind.
Unbeschadet des Satzes 1 dürfen sich während der Fahrt an Bord von schnellen Schiffen nicht mehr Personen befinden, als Sitze vorhanden sind.

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