Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
- 1.
- Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
- 2.
- Während der Fahrt darf die unmittelbare oder mittelbare Sicht durch die Ladung nicht weiter als 350,00 m vor dem Bug eingeschränkt werden.
- 3.
- Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.
- 4.
- Bei Fahrzeugen, die Container befördern, muss außerdem vor Antritt der Fahrt eine besondere Überprüfung der Stabilität in folgenden Fällen vorgenommen werden:
- a)
- bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 9,50 m, wenn die Container in mehr als einer Lage geladen sind,
- b)
- bei Fahrzeugen mit einer Breite von 9,50 m bis unter 11,00 m, wenn die Container in mehr als zwei Lagen geladen sind und
- c)
- bei Fahrzeugen mit einer Breite von 11,00 m oder mehr,
- -
- wenn die Container in mehr als drei Breiten und mehr als zwei Lagen geladen sind,
oder- -
- wenn die Container in mehr als drei Lagen geladen sind.
- 5.
- Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als von der zuständigen Behörde zugelassen sind.Unbeschadet des Satzes 1 dürfen sich während der Fahrt an Bord von schnellen Schiffen nicht mehr Personen befinden, als Sitze vorhanden sind.