Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 11.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
1.
Ein Fahrzeug darf die Höchstlänge von 135 m nicht überschreiten. In der Talfahrt zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) bei Wasserständen unter 0,85 m und über 4,60 m (Marke I) am Pegel Kaub darf es jedoch die Höchstlänge von 110 m nicht überschreiten.
2.
Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff mit einer Länge über 110 m, darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des § 22a.05 Nr. 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erfüllt. Ein Fahrgastschiff mit einer Länge über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des § 22a.05 Nr. 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erfüllt. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und am 30. September 2001 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig.
3.
Die für den Stromabschnitt zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) zuständige Behörde kann bei Wasserständen unter 0,85 m und über 4,60 m (Marke I) am Pegel Kaub Fahrzeugen mit einer Länge über 110 m für die Talfahrt eine Sondererlaubnis erteilen. Sie legt dabei die aus Sicherheitsgründen notwendigen Auflagen fest.
4.
Ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m darf nur fahren, wenn es die Anforderungen des § 4.06 Nr. 1 erfüllt.
5.
Die Breite eines Fahrzeuges darf 22,80 m und für den Stromabschnitt zwischen Pannerden (km 867,46) und Lekkanal (km 949,40) 17,70 m nicht überschreiten, sofern nicht die für den jeweiligen Stromabschnitt zuständige Behörde eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilt hat.

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