Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände
1.
Ein Schubverband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Lfd. Nr.StreckeLänge in mBreite in m
IBasel (km 166,64) - Schleusen Iffezheim (km 334,00) in der Berg- und Talfahrt  
a)
Schleusen Kembs:
  
 
große Schleuse ...................
180,0022,90
 
kleine Schleuse ..................
95,0022,90
b)
Schleusen Ottmarsheim, Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim und Rhinau:
  
 
große Schleuse ...................
183,00*)22,80
 
kleine Schleuse ..................
183,00*)11,45
c)
Schleusen Gerstheim und Straßburg:
  
 
große Schleuse ...................
185,0022,90
 
kleine Schleuse ..................
185,0011,45
d)
Schleusen Gambsheim und Iffezheim:
270,0022,90
IISchleusen Iffezheim (km 334,00) - Karlsruhe (km 359,80) in der Berg- und Talfahrt ...........186,5022,90
IIIKarlsruhe (km 359,80) - Lorch (km 540,20)  
a)
in der Berg- und Talfahrt ........
186,5022,90
b)
in der Talfahrt wahlweise ........
153,0034,35***)
IVLorch (km 540,20) - St. Goar (km 556,00)  
a)
in der Bergfahrt .................
186,5022,90
b)
in der Talfahrt ..................
110,00**)22,90
VSt. Goar (km 556,00) - Gorinchem (km 952,50)  
a)
in der Berg- und Talfahrt ........
186,5022,90
b)
in der Talfahrt wahlweise ........
153,0034,35***)
VIPannerden (km 867,46) - Lekkanal (km 949,40) in der Berg- und Talfahrt ...........110,00**)17,70
VIILekkanal (km 949,40) - Krimpen (km 989,20) in der Berg- und Talfahrt  
entweder ............................116,5022,90
oder ................................140,0017,70
oder mit einer Bugsteueranlage von ausreichender Leistung ..............186,5012,00**)
*)
Diese Länge darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörde auf 185,00 m erhöht werden. In diesem Fall ist § 6.28 Nr. 7 Buchstabe a und e nicht anzuwenden.
**)
Die zuständige Behörde kann Schubverbände mit größeren Abmessungen zulassen.
***)
Die Schubleichter längsseits des Schubbootes müssen unbeladen sein.
2.
Ein Schubverband mit größeren als den in Nummer 1 festgelegten Abmessungen kann von der für die betreffende Strecke zuständigen Behörde für einen begrenzten Versuchszeitraum zugelassen werden.
3.
Unterhalb der Schleusen Iffezheim bis Gorinchem kann die in Nummer 1 festgelegte Länge des Schubverbandes um höchstens 6,50 m verlängert und die Breite des Schubbootes auf 15,00 m vergrößert werden, wenn
a)
die Länge des Schubbootes 40,00 m nicht überschreitet und
b)
die gesamte Länge des geschobenen Teils des Verbandes 153,00 m nicht überschreitet.
4.
Ein Schubverband darf die Breite von 22,90 auf folgenden Strecken nicht überschreiten:
a)
auf der Strecke Karlsruhe (km 359,80) - Lorch (km 540,00) und St. Goar (km 556,00) - Rolandswerth (km 641,80), wenn der Wasserstand am Pegel Kaub 1,20 m unterschreitet;
b)
auf der Strecke Rolandswerth (km 641,80) - Spyck'sche Fähre (km 857,40), wenn der Wasserstand am Pegel Ruhrort 2,10 m unterschreitet;
c)
auf der Strecke Spyck'sche Fähre (km 857,40) - Gorinchem (km 952,50) in der Talfahrt, wenn der Wasserstand am Pegel Lobith 9,50 m unterschreitet.
Die zuständige Behörde kann die Fahrt bei niedrigeren Wasserständen zulassen.

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