Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 11.03 Höchstabmessungen für Schubverbände unter bestimmten Voraussetzungen
1.
Abweichend von § 11.02 werden für einen Schubverband auf der Strecke zwischen Bad Salzig (km 564,30) - Gorinchem (km 952,50) die folgenden Höchstabmessungen
ZusammenstellungHöchstabmessungen
Länge in mBreite in m
Breite Formation193,0034,35
Lange Formation269,5022,90
unter den folgenden Bedingungen zugelassen:
a)
die vorstehend genannten Höchstabmessungen müssen im Schiffsattest des Schubbootes zugelassen sein;
b)
die Länge des Schubbootes darf 40,00 m nicht überschreiten;
c)
es dürfen nicht mehr als sechs Schubleichter in den Verband eingestellt werden; Trägerschiffsleichter dürfen nicht mitgeführt werden;
d)
die Talfahrt darf nur in der breiten Formation durchgeführt werden. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
-
es müssen mindestens zwei Schubleichter an der Spitze des Verbandes mit einer vom Steuerstand des Schubbootes aus zu bedienenden Passiv-Bugruderanlage ausgerüstet sein. Die Ruderblätter müssen für jeden Schubleichter eine wirksame Fläche von mindestens 2 qm haben. Die zuständige Behörde kann Bugsteueranlagen mit einer gleichwertigen Wirkung zulassen;
-
es dürfen höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 1,50 m oder mehr haben.
2.
Zusätzlich zu Nummer 1 ist auf dem Streckenabschnitt Bad Salzig (km 564,30) - Spyck'sche Fähre (km 857,40) zu beachten:
a)
die Fahrt darf nur angetreten werden bei Wasserständen am Pegel Ruhrort zwischen 2,75 m und 6,00 m. Die zuständige Behörde kann die Fahrt bei anderen Wasserständen zulassen;
b)
die Fahrt darf nicht durchgeführt werden auf Streckenabschnitten, auf denen der Wasserstand die Hochwassermarke I erreicht hat;
c)
die Talfahrt in der breiten Formation darf auch ohne Bugruder durchgeführt werden, wenn mindestens zwei und höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 1,50 m und mehr haben.
3.
Zusätzlich zu Nummer 1 ist auf dem Streckenabschnitt Spyck'sche Fähre (km 857,40) - Gorinchem (km 952,50) zu beachten:
a)
die Fahrt darf nur angetreten werden bei Wasserständen am Pegel Lobith zwischen 9,50 m und 13,50 m. Die zuständige Behörde kann die Fahrt bei anderen Wasserständen zulassen;
b)
die größtmögliche Antriebsleistung des Schubbootes darf 4.500 kW nicht überschreiten;
c)
die Bergfahrt darf nur in der langen Formation durchgeführt werden;
d)
in der langen Formation müssen mindestens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben. Die zuständige Behörde kann andere Zusammenstellungen und einen geringeren Tiefgang zulassen;
e)
die Talfahrt in der breiten Formation darf auch ohne Bugruder durchgeführt werden, wenn mindestens zwei und höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben und zwei davon in der Achse des Verbandes liegen;
f)
gefährliche Güter, für deren Beförderung ein Zulassungszeugnis nach ADNR erforderlich ist, dürfen nicht mitgeführt werden.

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