Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 11.03 Höchstabmessungen für Schubverbände unter bestimmten Voraussetzungen
- 1.
- Abweichend von § 11.02 werden für einen Schubverband auf der Strecke zwischen Bad Salzig (km 564,30) - Gorinchem (km 952,50) die folgenden Höchstabmessungen
Zusammenstellung | Höchstabmessungen | |
---|---|---|
Länge in m | Breite in m | |
Breite Formation | 193,00 | 34,35 |
Lange Formation | 269,50 | 22,90 |
- unter den folgenden Bedingungen zugelassen:
- a)
- die vorstehend genannten Höchstabmessungen müssen im Schiffsattest des Schubbootes zugelassen sein;
- b)
- die Länge des Schubbootes darf 40,00 m nicht überschreiten;
- c)
- es dürfen nicht mehr als sechs Schubleichter in den Verband eingestellt werden; Trägerschiffsleichter dürfen nicht mitgeführt werden;
- d)
- die Talfahrt darf nur in der breiten Formation durchgeführt werden. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- -
- es müssen mindestens zwei Schubleichter an der Spitze des Verbandes mit einer vom Steuerstand des Schubbootes aus zu bedienenden Passiv-Bugruderanlage ausgerüstet sein. Die Ruderblätter müssen für jeden Schubleichter eine wirksame Fläche von mindestens 2 qm haben. Die zuständige Behörde kann Bugsteueranlagen mit einer gleichwertigen Wirkung zulassen;
- -
- es dürfen höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 1,50 m oder mehr haben.
- 2.
- Zusätzlich zu Nummer 1 ist auf dem Streckenabschnitt Bad Salzig (km 564,30) - Spyck'sche Fähre (km 857,40) zu beachten:
- a)
- die Fahrt darf nur angetreten werden bei Wasserständen am Pegel Ruhrort zwischen 2,75 m und 6,00 m. Die zuständige Behörde kann die Fahrt bei anderen Wasserständen zulassen;
- b)
- die Fahrt darf nicht durchgeführt werden auf Streckenabschnitten, auf denen der Wasserstand die Hochwassermarke I erreicht hat;
- c)
- die Talfahrt in der breiten Formation darf auch ohne Bugruder durchgeführt werden, wenn mindestens zwei und höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 1,50 m und mehr haben.
- 3.
- Zusätzlich zu Nummer 1 ist auf dem Streckenabschnitt Spyck'sche Fähre (km 857,40) - Gorinchem (km 952,50) zu beachten:
- a)
- die Fahrt darf nur angetreten werden bei Wasserständen am Pegel Lobith zwischen 9,50 m und 13,50 m. Die zuständige Behörde kann die Fahrt bei anderen Wasserständen zulassen;
- b)
- die größtmögliche Antriebsleistung des Schubbootes darf 4.500 kW nicht überschreiten;
- c)
- die Bergfahrt darf nur in der langen Formation durchgeführt werden;
- d)
- in der langen Formation müssen mindestens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben. Die zuständige Behörde kann andere Zusammenstellungen und einen geringeren Tiefgang zulassen;
- e)
- die Talfahrt in der breiten Formation darf auch ohne Bugruder durchgeführt werden, wenn mindestens zwei und höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben und zwei davon in der Achse des Verbandes liegen;
- f)
- gefährliche Güter, für deren Beförderung ein Zulassungszeugnis nach ADNR erforderlich ist, dürfen nicht mitgeführt werden.