Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 11.05 Höchstabmessungen sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen
Für andere starre Fahrzeugzusammenstellungen als Schubverbände gelten die gleichen Höchstabmessungen, die nach § 11.02 Nr. 1 und 2 für Schubverbände maßgeblich sind.