Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 12.02 Wahrschauregelung auf der Strecke Oberwesel-St. Goar
1.
An der Strecke Oberwesel-St. Goar sind folgende Signalstellen eingerichtet:
Signalstelle A:km 550,57, linkes Ufer,
am Ochstenturm bei Oberwesel;
Signalstelle B:km 552,80, linkes Ufer,
am Kammereck;
Signalstelle C:km 553,61, linkes Ufer,
am Betteck;
Signalstelle D:km 554,34, linkes Ufer,
gegenüber der Loreley;
Signalstelle E:km 555,43, linkes Ufer,
an der Bank.
2.
Der Bergfahrt wird die Annäherung von Talfahrern - mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen - an den Signalstellen C, D und E angezeigt.
Jede dieser Signalstellen zeigt der Bergfahrt ihre Zeichen auf übereinander stehenden Feldern, die folgenden Teilstrecken zugeordnet sind:

FeldNr. der TeilstreckeGrenzen der Teilstrecke
Signalstelle C   
oben1km 550,57km 551,30
Mitte2km 551,30km 552,11
unten3km 552,11km 554,34
Signalstelle D   
oben1km 550,57km 551,30
Mitte2km 551,30km 552,11
unten3km 552,11km 554,34
Signalstelle E   
oben3km 552,11km 554,34
unten4km 554,34km 555,43
3.
Die Zeichen an den Signalstellen bedeuten für die ihnen zugeordneten Teilstrecken:
a)
Drei weiße, ein Dreieck bildende Lichtlinien (Bild 1):
In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge über 110 m zu Tal.
... nicht darstellbares Bild 1
Fundstelle: BGBl. II 2003, 2145
b)
Zwei dachförmig gegeneinander geneigte weiße Lichtlinien (Bild 2):
In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge bis 110 m oder ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m zu Tal.
... nicht darstellbares Bild 2
Fundstelle: BGBl. II 2003, 2145
c)
Eine nach rechts geneigte weiße Lichtlinie (Bild 3):
In der Teilstrecke fährt mindestens ein Einzelfahrer mit einer Länge bis 110 m zu Tal.
... nicht darstellbares Bild 3
Fundstelle: BGBl. II 2003, 2145
d)
Eine waagerechte weiße Lichtlinie (Bild 4):
In der Teilstrecke befindet sich kein Talfahrer.
... nicht darstellbares Bild 4
Fundstelle: BGBl. II 2003, 2145
4.
Ferner können an den Signalstellen folgende Zeichen gezeigt werden:
a)
an der Signalstelle A
ein weißes Licht, nur bergwärts sichtbar:
die Talschifffahrt wird den Bergfahrern gewahrschaut;
b)
an der Signalstelle B
ein weißes Licht, nur bergwärts sichtbar:
ein Verband mit einer Länge über 110 m umfährt das Betteck zu Berg;
5.
Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die innerhalb der Wahrschaustrecke wenden und wieder zurückfahren, müssen dies über Funk (Kanal 18) der Revierzentrale Oberwesel mitteilen.
6.
Eine Sperrung der Talschifffahrt wird an den Signalstellen A oder B durch zwei nur bergwärts sichtbare rote Lichter übereinander angezeigt.
Eine Sperrung der Bergschiffahrt wird an den Signalstellen D oder E durch zwei nur talwärts sichtbare rote Lichter übereinander angezeigt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet