Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 12.02 Wahrschauregelung auf der Strecke Oberwesel-St. Goar
- 1.
- An der Strecke Oberwesel-St. Goar sind folgende Signalstellen eingerichtet:
Signalstelle A: | km 550,57, linkes Ufer, |
am Ochstenturm bei Oberwesel; | |
Signalstelle B: | km 552,80, linkes Ufer, |
am Kammereck; | |
Signalstelle C: | km 553,61, linkes Ufer, |
am Betteck; | |
Signalstelle D: | km 554,34, linkes Ufer, |
gegenüber der Loreley; | |
Signalstelle E: | km 555,43, linkes Ufer, |
an der Bank. |
- 2.
- Der Bergfahrt wird die Annäherung von Talfahrern - mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen - an den Signalstellen C, D und E angezeigt.Jede dieser Signalstellen zeigt der Bergfahrt ihre Zeichen auf übereinander stehenden Feldern, die folgenden Teilstrecken zugeordnet sind:
Feld | Nr. der Teilstrecke | Grenzen der Teilstrecke | |
Signalstelle C | |||
oben | 1 | km 550,57 | km 551,30 |
Mitte | 2 | km 551,30 | km 552,11 |
unten | 3 | km 552,11 | km 554,34 |
Signalstelle D | |||
oben | 1 | km 550,57 | km 551,30 |
Mitte | 2 | km 551,30 | km 552,11 |
unten | 3 | km 552,11 | km 554,34 |
Signalstelle E | |||
oben | 3 | km 552,11 | km 554,34 |
unten | 4 | km 554,34 | km 555,43 |
- 3.
- Die Zeichen an den Signalstellen bedeuten für die ihnen zugeordneten Teilstrecken:
- a)
- Drei weiße, ein Dreieck bildende Lichtlinien (Bild 1):In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge über 110 m zu Tal.... nicht darstellbares Bild 1Fundstelle: BGBl. II 2003, 2145
- b)
- Zwei dachförmig gegeneinander geneigte weiße Lichtlinien (Bild 2):In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge bis 110 m oder ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m zu Tal.... nicht darstellbares Bild 2Fundstelle: BGBl. II 2003, 2145
- c)
- Eine nach rechts geneigte weiße Lichtlinie (Bild 3):In der Teilstrecke fährt mindestens ein Einzelfahrer mit einer Länge bis 110 m zu Tal.... nicht darstellbares Bild 3Fundstelle: BGBl. II 2003, 2145
- d)
- Eine waagerechte weiße Lichtlinie (Bild 4):In der Teilstrecke befindet sich kein Talfahrer.... nicht darstellbares Bild 4Fundstelle: BGBl. II 2003, 2145
- 4.
- Ferner können an den Signalstellen folgende Zeichen gezeigt werden:
- a)
- an der Signalstelle Aein weißes Licht, nur bergwärts sichtbar:die Talschifffahrt wird den Bergfahrern gewahrschaut;
- b)
- an der Signalstelle Bein weißes Licht, nur bergwärts sichtbar:ein Verband mit einer Länge über 110 m umfährt das Betteck zu Berg;
- 5.
- Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die innerhalb der Wahrschaustrecke wenden und wieder zurückfahren, müssen dies über Funk (Kanal 18) der Revierzentrale Oberwesel mitteilen.
- 6.
- Eine Sperrung der Talschifffahrt wird an den Signalstellen A oder B durch zwei nur bergwärts sichtbare rote Lichter übereinander angezeigt.Eine Sperrung der Bergschiffahrt wird an den Signalstellen D oder E durch zwei nur talwärts sichtbare rote Lichter übereinander angezeigt.