Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 13.06 Zusammenstellung der Verbände
Der Vermerk im Schiffsattest nach § 6.21 Nr. 2 wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ersetzt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet