Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 14.02 Basel
- 1.
- Die Reede von Basel erstreckt sich am linken Ufer von km 167,75 bis km 168,40 und am rechten Ufer von km 167,75 bis km 169,80.
- 2.
- Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden am rechten Ufer bestimmt:
- a)
- Liegestelle "Uferplatz" von km 167,85 (Dreirosenbrücke) bis km 168,04;
- b)
- Liegestelle "Rheinquai-Wiesemündung" von km 169,20 bis km 169,34;
- c)
- Liegestelle "Rheinquai-Dreiländereck" von km 169,60 bis km 169,71;sie kann in der Zeit vom 1. November bis zum 15. März benutzt werden, außerhalb dieser Zeit nur mit Erlaubnis des Hafenmeisters.
- 3.
- Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird am rechten Ufer bestimmt:Liegestelle "Oberer Klybeckquai" von km 168,05 bis km 168,36.
- 4.
- Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, ist das Liegen nur mit Erlaubnis der Schweizerischen Rheinhäfen gestattet. Die Liegeplätze werden von Fall zu Fall vom Hafenmeister zugewiesen.
- 5.
- Die auf Tafeln am Ufer angegebenen Liegestellenbreiten gelten nur bei Wasserständen ab 7,00 m am Pegel Basel-Rheinhalle.