Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 14.11 Übernachtungshäfen Boven-Rijn und Waal
- 1.
- In den Übernachtungshäfen Lobith (km 863,40), Ijzendoorn (km 907,80) und Haaften (km 936,00) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:
- a)
- Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen;
- b)
- Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf einer Landebrücke abzustellen;
- c)
- Tanks zu entgasen;
- d)
- Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen;
- e)
- mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
- f)
- mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen;
- g)
- länger als drei Tage hintereinander stillzuliegen;
- h)
- innerhalb von zwölf Stunden, nachdem die unter g genannte Periode beendet ist, wieder stillzuliegen;
- i)
- mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen;
- j)
- mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m an den Landebrücken anzulegen.
- 2.
- Der Schiffsführer muss die Wahl des Liegeplatzes in den Übernachtungshäfen sowie die Abfahrt aus diesen unverzüglich den Verkehrsposten Nijmegen (Übernachtungshafen Lobith) oder Tiel (Übernachtungshafen Ijzendoorn und Haaften) mitteilen.
- 3.
- Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragrafen ergänzen oder von ihm abweichen.