Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
1.
An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die "Frischwassermarke im Sommer" die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken sind in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung enthalten.
2.
An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1,00 m erreichen kann - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsätze für ihre Anbringung sind in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung enthalten.

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