Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 3.02 Lichter und Signalleuchten
- 1.
- Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.
- 2.
- Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden,
- a)
- deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen das Zulassungskennzeichen tragen, das in den Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt vorgeschrieben ist und
- b)
- deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
- 3.
- Die Nachtbezeichnung stilliegender nicht motorisierter Fahrzeuge braucht nicht Nummer 2 zu entsprechen; sie muß jedoch bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund eine Tragweite von etwa 1.000,00 m haben.