Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
(Anlage 3 Bild 17)
(Anlage 3 Bild 17)
- 1.
- Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen bei Nacht führen:
- a)
- die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;... nicht darstellbares Bild 17Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 23
- b)
- ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.
- 2.
- Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge; für diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und 6.