Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
(Anlage 3 Bild 17)
1.
Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a)
die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;
... nicht darstellbares Bild 17
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 23
b)
ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.
2.
Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge; für diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und 6.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet