Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
(Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
(Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
- 1.
- Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
- -
- bei Nacht:ein blaues Licht;
- -
- bei Tag:einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten.
Dieses Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar ist; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe von mindestens 3 m über der Ebene der Einsenkungsmarken geführt werden. - 2.
- Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
- -
- bei Nacht:zwei blaue Lichter;
- -
- bei Tag:zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.
Diese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle der zwei blauen Kegel können auch je 2 blaue Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff, von denen der untere in einer Höhe von mindestens 3 m über der Ebene der Einsenkungsmarken angebracht ist, geführt werden. - 3.
- Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte explosive Stoffe nach ADNR befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
- -
- bei Nacht:drei blaue Lichter;
- -
- bei Tag:drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.
Diese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von jeweils etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. - 4.
- Fährt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, 2 oder 3, muß die Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt.... nicht darstellbare Bilder 30 und 31 (je 2 Bilder)Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 26
- 5.
- Schubverbände, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, müssen die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuerbordseitigen, schiebenden Fahrzeug führen.... nicht darstellbare 2 Bilder 32
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 27) - 6.
- Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die verschiedene gefährliche Güter nach Nummer 1, 2 oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel erfordert.
- 7.
- Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch nach ADNR Nr. 8.1.8 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, können bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss.
- 8.
- Die Lichtstärke der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen blauen Lichter muß mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.