Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3: Bild 38)
Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
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bei Nacht:
ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;
... nicht darstellbares Bild 38
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 28
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bei Tag:
eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,
... nicht darstellbares Bild 38
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 29)
oder
das vorgeschriebene Schallzeichen geben
oder
beides zugleich tun.
Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

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