Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3: Bild 38)
(Anlage 3: Bild 38)
Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
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- bei Nacht:ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;... nicht darstellbares Bild 38Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 28
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- bei Tag:eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,... nicht darstellbares Bild 38
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 29) oderdas vorgeschriebene Schallzeichen gebenoderbeides zugleich tun.
















