Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 3.30 Notzeichen
(Anlage 3 Bild 59)
(Anlage 3 Bild 59)
- 1.
- Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:
- -
- bei Nacht:ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;... nicht darstellbares Bild 59Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 37
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- bei Tag:eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.... nicht darstellbares Bild 59Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 37
- 2.
- Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.