Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 4.05 Sprechfunk
- 1.
- Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muß der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschiffahrtsfunk entsprechen und gemäß den Vorschriften dieser Vereinbarung betrieben werden. Diese Vorschriften sind im Handbuch Binnenschiffahrtsfunk erläutert.
- 2.
- Bei Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen ist die Sprache des Landes zu verwenden, in dem sich die Schiffsfunkstelle befindet, die das Funkgespräch beginnt. Bei Verständigungsschwierigkeiten ist die deutsche Sprache zu benutzen.
- 3.
- Kanäle der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch, Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde dürfen nur für Nachrichten benutzt werden, die von dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen oder die aufgrund der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschiffahrtsfunk zugelassen sind.
- 4.
- Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur fahren, wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff--Schiff, Nautische Information und Schiff--Hafenbehörde ausgerüstet sind und diese in gutem Betriebszustand ist. Die Sprechfunkanlage muß die gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei dieser Verkehrskreise gewährleisten.
- 5.
- Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen die Anlage auf dem für den Verkehrskreis Schiff--Schiff zugewiesenen Kanal und nur in begründeten Ausnahmefällen auf dem Kanal eines anderen Verkehrskreises auf Empfang geschaltet haben sowie auf den für die Verkehrskreise Schiff--Schiff und Nautische Information zugewiesenen Kanälen die für die Sicherheit der Schiffahrt notwendigen Nachrichten geben. Die Fahrzeuge müssen die Verkehrskreise Schiff--Schiff und Nautische Information gleichzeitig auf Empfang geschaltet haben.
- 6.
- Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.