Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines
- 1.
- In einer Brücken- oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.
- 2.
- Ist eine Brücken- oder Wehröffnung gekennzeichnet
- a)
- durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schiffahrt in dieser Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;... nicht darstellbares Tafelzeichen A.10Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 51
- b)
- durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schiffahrt empfohlen, sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.... nicht darstellbares Tafelzeichen D.2Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 51