Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
- 1.
- Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.... nicht darstellbares Zeichen A.1Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 51
- 2.
- Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet
- a)
- durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7)... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1a
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 52) oder - b)
- durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -,... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1b
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 52)
wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten. - 3.
- Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.