Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 6.27 Durchfahren der Wehre
1.
Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) angezeigt werden.
... nicht darstellbares Zeichen A.1
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 52
2.
Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn diese links und rechts durch ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.
... nicht darstellbares Zeichen E.1
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 52

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