Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 6.27 Durchfahren der Wehre
- 1.
- Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) angezeigt werden.... nicht darstellbares Zeichen A.1Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 52
- 2.
- Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn diese links und rechts durch ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.... nicht darstellbares Zeichen E.1Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 52