Gesetz - RheinSchPV 1994
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 6.29 Vorrecht auf Schleusung
Abweichend von § 6.28 Nr. 3 haben ein Vorrecht auf Schleusung
- a)
- die Fahrzeuge der zuständigen Behörde, der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls der Uferstaaten, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
- b)
- die Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde das Vorrecht ausdrücklich zuerkannt hat.